DESIGNS

Wir schützen Ihre Einzig­ar­tigkeit

Das Design eines Erzeug­nisses eines Unter­nehmens kann neben der Marke wesentlich zu dessen Bekanntheit und Image beitragen. Angesichts Nachah­mungen jeglicher Art von Indus­trie­pro­dukten auf einem globa­li­sierten Markt hat der Schutz von Designs eine immer stärker zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung. Das einge­tragene Geschmacksmuster/Design gewährt seinem Inhaber das ausschließ­liche Recht, Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inver­kehr­bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeug­nisses, in welches das Muster aufge­nommen wird oder bei dem es verwendet wird und dies keinen anderen Gesamt­ein­druck erweckt, sowie den Besitz eines solchen Erzeug­nisses zu den genannten Zwecken zu verbieten.

Wir unter­stützen sie kompetent bei der Anmeldung von Designs/Geschmacksmustern und der Vertretung Ihrer Inter­essen in Nichtig­keits- und Löschungs­ver­fahren in Design­an­ge­le­gen­heiten.

Die ästhe­tische Gestal­tungsform

Der Gegen­stand des Designs, also die ästhe­tische Gestal­tungsform, für die Schutz begehrt wird, muss neu sein und eine Eigenart, also einen Unter­schied im Gesamt­ein­druck aufweisen. Vom Design­recht ausge­schlossen sind beispiels­weise Erschei­nungs­merkmale von Erzeug­nissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, denn diese sind dem Patent- und Gebrauchs­mus­ter­recht vorbe­halten.

Der Anmelder eines Designs genießt eine Neuheits­schon­frist. Sie beginnt 12 Monate vor dem Anmel­detag und gilt für Offen­ba­rungen, die in diesem Zeitraum liegen und auf den Entwerfer oder seinen Rechts­nach­folger zurück­ge­führt werden können. Ein Design gewährt dem einge­tra­genen Inhaber gegenüber Dritten ein negatives Ausschluss­recht für maximal 25 Jahre ab dem Anmel­detag.

Gesetz

Das Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter­recht der europäi­schen Union, das dem deutschen Design­recht ähnelt, trat am 6. März 2002 in Kraft. Neben einem maximal 25-jährigen Schutz für einge­tragene Gemein­schafts­ge­schmacks­muster bietet die Verordnung über das Gemein­schafts­ge­schmacks­muster (GemGe­schMVO) auch für offen­barte nicht einge­tragene Gemein­schafts­ge­schmacks­muster einen dreijäh­rigen Schutz gegen Nachahmung ab dem Zeitpunkt der Offen­barung des Musters. Dabei wird voraus­ge­setzt, dass die entspre­chenden Fachkreise innerhalb Europas von der Offen­barung Kenntnis genommen haben. Durch die Eintragung eines Gemein­schafts­ge­schmacks­musters entfaltet dieses unmit­telbare Schutz­wirkung in jedem Mitglied­staat.

Exklu­sives Recht

Das Design eines Unter­neh­mens­er­zeug­nisses – einschließlich seiner Marke – kann erheblich zur Bekanntheit und zum Image des Unter­nehmens beitragen. Die Eintragung eines Geschmacks­musters gewährt seinem Inhaber das ausschließ­liche Recht, Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inver­kehr­bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeug­nisses zu verbieten, in das das Geschmacks­muster aufge­nommen ist oder bei dem es verwendet wird und das keinen anderen Gesamt­ein­druck erweckt. Das bedeutet, dass eine Geschmacks­mus­ter­ein­tragung Dritte wirksam daran hindern kann, von Ihren Inves­ti­tionen in innova­tives Design zu profi­tieren.

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